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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Verpflichtungen für Lieferanten der Grünig-SignTronic AG hinsichtlich Qualität, Termine und Compliance.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für sämtliche Beschaffungsvorgänge der Grünig-SignTronic AG (“Grünig-SignTronic”, “wir”).

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben ihnen schriftlich zugestimmt.

1.3 Bestellungen von Grünig-SignTronic zusammen mit diesen AEB sowie den genannten Spezifikationen bilden den vollständigen Vertrag zwischen den Parteien.

2. Angebote und Informationspflicht

Angebote sind unentgeltlich und entsprechend unseren Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Abweichungen sind deutlich zu kennzeichnen. Offerten bleiben mindestens neunzig (90) Tage bindend, sofern keine andere Frist angegeben ist.

3. Bestellannahme

3.1 Bestellungen erfolgen schriftlich oder per elektronischem Datenaustausch. Sie gelten als angenommen, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt, mit ihrer Ausführung beginnt oder nicht innerhalb von fünf (5) Kalendertagen widerspricht.

3.2 Jede Bestellung umfasst sämtliche Komponenten und Leistungen, die für die vereinbarte Funktion erforderlich sind, auch wenn sie nicht einzeln aufgeführt sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Qualitätsvereinbarungen, Zeichnungen, Spezifikationen und referenzierte Normen sind Bestandteil der Bestellung und verbindlich.

4. Preise, Lieferkonditionen und Dokumentation

4.1 Die Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, DAP (Delivered at Place) CH-3150 Schwarzenburg, Schweiz, Incoterms® 2020. Verpackung, Versicherung, Zollformalitäten und sämtliche Nebenkosten sind eingeschlossen.

4.2 Jede Lieferung ist mit einem Lieferschein zu versehen, der unsere Bestellnummer, Artikelnummern und Mengen enthält. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind deutlich zu kennzeichnen.

4.3 Der Lieferant fügt die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei, einschliesslich Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblättern und Ursprungszeugnissen.

4.4 Fakturiertes Mehrwegverpackungsmaterial können wir gegen Gutschrift zurückgeben.

5. Rechnungsstellung und Zahlung

5.1 Rechnungen haben die Bestellnummer, die Artikelnummern und die gelieferten Mengen auszuweisen. Pro Bestellung ist eine Rechnung einzureichen.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung 60 Tage nach Eingang einer ordnungsgemässen Rechnung und Abnahme der Lieferung. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben vorbehalten.

6. Liefertermine und Verzug

6.1 Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, informiert uns der Lieferant unverzüglich, nennt die Gründe und schlägt Gegenmassnahmen vor.

6.2 Gerät der Lieferant in Verzug, können wir vertraglich vereinbarte Konventionalstrafen, Schadenersatz oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen oder Ersatzbeschaffungen auf Kosten des Lieferanten vornehmen, nachdem eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

6.3 Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Frühzeitig angelieferte Ware kann auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückgesandt oder eingelagert werden.

7. Qualität, Gewährleistung und Prüfung

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen den vereinbarten Spezifikationen, den dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsanforderungen sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Produkte müssen frei von Mängeln und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.

7.2 Wir führen eine Wareneingangskontrolle stichprobenartig durch. Der Lieferant verzichtet auf die Rüge der verspäteten Mängelanzeige für innerhalb der ordnungsgemässen Prüfung oder während des Betriebs festgestellte Mängel.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Abnahme durch Grünig-SignTronic. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu laufen.

7.4 Bei Mängeln können wir Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandelung verlangen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beheben zu lassen.

8. Haftung und Produktsicherheit

8.1 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf Produktmängel zurückzuführen sind, welche der Lieferant zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst Rückrufkosten, Rechtsverfolgung und sämtliche Aufwendungen.

8.2 Der Lieferant unterhält eine angemessene Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Verlangen nach.

9. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle von Ansprüchen stellt der Lieferant Grünig-SignTronic frei und sorgt für eine fortgesetzte Nutzung der Güter.

10. Technische Unterlagen

10.1 Wir stellen die für die Bestellung notwendigen Zeichnungen, CAD-Daten und Prozessbeschreibungen zur Verfügung. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Abwicklung der Bestellung genutzt werden.

10.2 Der Lieferant liefert die endgültigen Unterlagen, Betriebsanleitungen und Ersatzteillisten kostenfrei in deutscher oder englischer Sprache.

11. Audits und Logistik

11.1 Wir dürfen nach Vorankündigung die Qualitätsmanagementsysteme des Lieferanten auditieren. Audits entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.

11.2 Sind Montage oder Inbetriebnahme Teil des Lieferumfangs, sind sie im vereinbarten Preis enthalten, sofern nichts anderes schriftlich festgehalten ist.

12. Vertraulichkeit und Exklusivität

12.1 Informationen, Zeichnungen und Daten, die der Lieferant von Grünig-SignTronic erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Pflicht besteht nach Abschluss der Bestellung fort.

12.2 Produkte, die für Grünig-SignTronic entwickelt wurden, dürfen ohne unsere schriftliche Freigabe nicht für Dritte gefertigt werden.

13. Compliance und Nachhaltigkeit

Der Lieferant hält sämtliche anwendbaren Gesetze ein, insbesondere Exportkontroll-, Umwelt-, Arbeits- und Antikorruptionsbestimmungen. Auf Anfrage weist der Lieferant eine verantwortungsvolle Beschaffung von Materialien sowie die Einhaltung anerkannter Standards verantwortungsvoller Unternehmensführung nach.

14. Abtretung, Übertragung und Unteraufträge

Der Lieferant darf Rechte und Pflichten oder Unterlieferanten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Zugelassene Unterlieferanten bleiben in der Verantwortung des Lieferanten.

15. Recht und Gerichtsstand

Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schwarzenburg, Kanton Bern, Schweiz; wir können den Lieferanten wahlweise auch an dessen Sitz belangen.

16. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen unwirksame Klauseln durch eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Informationen zur Bearbeitung von Personendaten von Lieferanten und deren Mitarbeitenden finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

Diese AEB liegen in deutscher und englischer Fassung vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung massgebend.