Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Vertragsbedingungen der Grünig-SignTronic AG für den Verkauf und die Lieferung von Anlagen, Software und Serviceleistungen.

1. Grundsätze

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (“Bedingungen”) gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Grünig-SignTronic AG (“Grünig-SignTronic”, “wir”). Abweichende Bedingungen des Bestellers finden nur Anwendung, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2 Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen sind nur gültig, wenn sie durch bevollmächtigte Vertretungen von Grünig-SignTronic schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt wurden.

1.3 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung, den technischen Spezifikationen sowie allfälligen projektspezifischen Vereinbarungen. Bei Widersprüchen haben diese Vorrang.

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller unsere schriftliche Auftragsbestätigung erhält.

2.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und können Preis, Liefertermin und Leistungsumfang beeinflussen.

3. Liefer- und Leistungsumfang

3.1 Massgebend für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Lieferungen oder Leistungen werden zusätzlich berechnet.

3.2 Wir sind berechtigt, konstruktionstechnische Anpassungen vorzunehmen, sofern sie Funktion, Sicherheit oder Wartbarkeit verbessern und die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

4. Technische Unterlagen

4.1 Prospekte, Kataloge, Zeichnungen und weitere Unterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2 Wir behalten uns Aktualisierungen der Konstruktion vor. Abweichungen gegenüber früheren Dokumentationen sind zulässig, solange der bestimmungsgemässe Gebrauch erhalten bleibt.

4.3 Die von uns bereitgestellten Unterlagen, Software und das Know-how bleiben unser geistiges Eigentum. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht weitergegeben, vervielfältigt oder ausserhalb des vereinbarten Projekts genutzt werden.

4.4 An Software, die mit unseren Anlagen geliefert wird, erhält der Besteller ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung auf der dafür bestimmten Anlage und für deren bestimmungsgemässen Betrieb. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen separater Lizenz-, Softwarepflege- oder Supportverträge gehen vor.

5. Vorschriften am Installationsort

Der Besteller informiert uns spätestens mit der Bestellung schriftlich über alle gesetzlichen oder normativen Vorschriften, die am Installationsort einzuhalten sind (z. B. Sicherheits-, Umwelt- oder Zollvorschriften). Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender oder verspäteter Informationen gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Preise

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in Schweizer Franken (CHF), netto, FCA Schwarzenburg, Schweiz (Incoterms® 2020), exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage, Steuern und Abgaben.

6.2 Erhöhen sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung wesentliche Kostenfaktoren (Material, Lohn, Wechselkurse) aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nach Rücksprache mit dem Besteller zu einer Preisanpassung berechtigt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen per Banküberweisung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto. In Ausnahmefällen können Zahlungen auch mittels eines unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs erfolgen.

7.2 Zahlungen sind spesen- und abgabenfrei zu leisten. Für die Verrechnung mit Gegenforderungen gilt Ziffer 8.2.

7.3 Bei Zahlungsverzug fallen ohne weiteres Verzugszinsen von 6 % p. a. an. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zum Eingang der Zahlung auszusetzen.

8. Abtretung und Verrechnung

8.1 Der Besteller darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.

8.2 Ein Verrechnungsrecht des Bestellers besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

9. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe an den ersten Frachtführer gemäss der vereinbarten Incoterms®-Klausel (Standard: FCA Schwarzenburg) auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.

10.2 Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen. Der Besteller unterstützt uns bei der Wahrung unserer Eigentumsrechte und informiert uns unverzüglich über Zugriffe Dritter.

11. Lieferfrist

11.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, sofern alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

11.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn

  • Angaben, Freigaben oder Beistellungen des Bestellers fehlen oder verspätet erfolgen;
  • Zahlungen nicht fristgerecht eingehen;
  • Ereignisse höherer Gewalt eintreten, wie Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Arbeitskonflikte, Material- oder Energieknappheit oder Ausfälle von Unterlieferanten.

12. Lieferverzug und Rechtsfolgen

12.1 Ist absehbar, dass die Lieferfrist nicht gehalten werden kann, informieren wir den Besteller und unterbreiten einen angepassten Zeitplan. Der Besteller räumt eine angemessene Nachfrist ein.

12.2 Vertragsstrafen bedürfen einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung. Eine vereinbarte Konventionalstrafe stellt das ausschliessliche Rechtsmittel wegen Verzugs dar; weitergehende Schadenersatzansprüche sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

12.3 Bleibt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist aus Gründen aus, die wir zu vertreten haben, kann der Besteller hinsichtlich des betroffenen Lieferteils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Teillieferungen sind zu bezahlen.

13. Lieferung, Transport und Versicherung

13.1 Die Verpackung erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt und wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur nach Vereinbarung.

13.2 Sofern nicht anders vereinbart, organisiert der Besteller Transport und Transportversicherung. Transportschäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden, protokollarisch festzuhalten und uns zuzusenden.

13.3 Exportkontrollen, Einfuhrbewilligungen und Zölle liegen in der Verantwortung des Bestellers, sofern sie nicht ausdrücklich uns übertragen wurden.

14. Prüfung und Abnahme

14.1 Der Besteller prüft die Lieferung unmittelbar nach Empfang und meldet festgestellte Mängel innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.

14.2 Unterbleibt die fristgerechte Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt.

15. Gewährleistung und Haftung

15.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind und die schriftlich bestätigten Spezifikationen erfüllen.

15.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Rechnungsdatum.

15.3 Die Gewährleistung umfasst nach unserer Wahl die Nachbesserung oder den Ersatz der mangelhaften Teile innerhalb der Gewährleistungsfrist. Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über. Weitere Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung oder Minderung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

15.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen, die Anlagen unsachgemäss betrieben oder Wartungsvorschriften nicht beachten.

15.5 Verschleissteile, normale Abnutzung, Schäden durch ungeeignete Betriebsstoffe (einschliesslich Chemikalien), unsachgemässe Lagerung oder äussere Einflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

15.6 Für direkte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im gesetzlich zulässigen Umfang sind Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden, Produktions- oder Verdienstausfall ausgeschlossen. Zwingende Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechts bleiben vorbehalten.

16. Ausschluss des UN-Kaufrechts

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17. Anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

18. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schwarzenburg, Kanton Bern, Schweiz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen unwirksame Klauseln durch eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

19.3 Diese Bedingungen liegen in deutscher und englischer Fassung vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung massgebend.

20. Kontakt

Fragen zu diesen Bedingungen richten Sie bitte über unsere Kontaktseite an uns.